SATZUNG

Satzung des Vereins FREUNDE DES ERDZEICHENS - EINE INSEL FÜR DIE ZEIT e. V.

§ 1    Name, Sitz

Der Verein führt den Namen FREUNDE DES ERDZEICHENS - EINE INSEL FÜR DIE ZEIT e.V. Es soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name FREUNDE DES ERDZEICHENS - EINE INSEL FÜR DIE ZEIT e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in München.

§ 2    Zweck

Der Verein FREUNDE DES ERDZEICHENS - EINE INSEL FÜR DIE ZEIT

e.V. mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Pflege und Erhalt des Erdkunstwerkes EINE INSEL FÜR DIE ZEIT sowie Öffentlichkeitsarbeiten, Dokumentation und Zugänglichkeit für die Allgemeinheit.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Werner Friedemann Stiftung für Münchner Künstler und Journalisten. Westenriederstraße 8 a, München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3    Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung eines Mitgliedausweises erworben. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds oder seine Streichung aus der Mitgliederliste.

§ 4    Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

§ 5    Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6    Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7    Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zwei bis vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand für die Geschäfte des Vereins. Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte ehrenamtliche Geschäftsführer bestellen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Vertretung des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass er über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügen darf.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8    Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 9    Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 10   Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.

§ 11   Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.