Satzung des Vereins FREUNDE DES ERDZEICHENS - EINE INSEL
FÜR DIE ZEIT e. V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen FREUNDE
DES ERDZEICHENS - EINE INSEL FÜR DIE ZEIT e.V. Es soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name FREUNDE
DES ERDZEICHENS - EINE INSEL FÜR DIE ZEIT e. V.
Der Verein hat
seinen Sitz in München.
§ 2 Zweck
Der Verein
FREUNDE DES ERDZEICHENS - EINE INSEL FÜR DIE ZEIT
e.V. mit Sitz
in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar -
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die
Förderung der Kunst und Kultur.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Pflege und Erhalt des
Erdkunstwerkes EINE INSEL FÜR DIE ZEIT sowie Öffentlichkeitsarbeiten,
Dokumentation und Zugänglichkeit für die Allgemeinheit.
Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Werner Friedemann Stiftung
für Münchner Künstler und Journalisten. Westenriederstraße
8 a, München, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch
Aushändigung eines Mitgliedausweises erworben.
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds oder
seine Streichung aus der Mitgliederliste.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied
kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands aus dem Verein austreten.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied
kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft in grober Weise
die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß
beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der
Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand
besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zwei bis vier weiteren
Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand
für die Geschäfte des Vereins. Er kann für die Erledigung der
laufenden Geschäfte ehrenamtliche Geschäftsführer bestellen.
Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Vertretung
des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass
er über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nur mit
Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügen darf.
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Der Vorstand
kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins
erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von
einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei
sollen
die
Gründe angegeben werden.
§ 9 Einberufung von
Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen
werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist
die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist
beträgt zwei Wochen.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt
die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von
Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als
ungültige
Stimmen. Zum
Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von
drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur
Auflösung des Vereins eine solche
von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen
erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienen
Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung von
Beschlüssen
Beschlüsse
sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift
ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
_____________________________________________________________________________________________________ Vorsitz: Ruth Bölle, Wolfgang Krinner, Vereinsregisternummer 15379 ____________________________________________________________________________________________________
Bankverbindung: Stadtsparkasse München IBAN:
DE30 7015 00001001 0686 32 BIC: SSKMDEMMXX
_____________________________________________________________________________________________________ Vorsitz: Ruth Bölle, Wolfgang Krinner, Vereinsregisternummer 15379 ____________________________________________________________________________________________________
Bankverbindung: Stadtsparkasse München IBAN:
DE30 7015 00001001 0686 32 BIC: SSKMDEMMXX